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Kommentar unter anderem enthalten im Haufe Steuer Office Excellence
Jürgen Dräger, Tobias Müller
R 4.2 Abs5 EStR 2012 und H 4.2 Abs5 EStH 2022;
Gleichlautende Ländererlasse v 05.06.2013, BStBlI 2013, 734 (Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen).
Rn. 527
Stand: EL 175 – ET: 09/2024
- Alarmanlage, BFH BStBlII 1993, 544; anders (Betriebsvorrichtung) bei Einbruchsmeldeanlage einer Bank (BFH BFH/NV 1999, 360);
- Bäder und Duschen eines Hotels, BFH BStBlII 1982, 782; aber sRn528;
- Beleuchtungsanlagen, BFH BStBlII 1988, 440, mit Ausnahme von Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind;
- Be- und Entlüftungsanlagen, BFH BStBlII 1974, 429 betreffend Möbelaufbewahrung, bestätigt durch BFH v28.06.2002, III B28/02, BFH/NV 2002, 1474; uU bei Frisörsalon (BFH v09.08.2001, III R 43/98, FR 2002, 228 mit Anm Greite);
- Blockheizkraftwerke gehören zu den unselbstständigen Gebäudebestandteilen, wenn sie neben der Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes auch der Stromerzeugung dienen, mithin in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um ein eigengenutztes oder vermietetes Gebäude des BV oder PV handelt (vgl OFD NRW v 13.01.2016, S2130–2011/0003-St 146);
- Fußbodenbelag (Parkett, Teppichboden), der fest auf dem tragenden Gebäudeteil verlegt ist (FG Berlin EFG 1974, 62 rkr; BMF v 05.05.1977, BStBlI 1977, 250 Rz24);
- Garagen bei Wohngebäuden stellen kein einheitliches WG dar und sind mit dem Gebäudeteil gemeinsam zu beurteilen, mit welchem sie in einem einheitlichen Funktionszusammenhang stehen (BFH v 22.09.2005, BStBlII 2006, 169 sowie BFH v 10.10.2017, X R 1/16, BStBlII 2018, 181). Im letztgenannten Urt hat der BFH klargestellt, dass es für diese Beurteilung auf den Raum als Ganzes und kleinste Einheit ankommt, davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dieser Raum dem BV zugeordnet werden kann oder nicht;
- Heizungsanlage einer Fabrikhalle, BFH BStBlII 1975, 689; ähnlich BFH BStBlII 1974, 710; BFH BStBlII 1977, 306;
- Kassettendecke eines Büroraums, BFH BStBlII 1988, 440;
- Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes (FG Niedersachsen EFG 2002, 1189);
- Markise, BFH BStBlII 1990, 430;
- Müllschluckanlagen, es sei denn, sie dienen ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang (H 4.2 Abs5 EStH 2022 "Unselbständige Gebäudeteile"),
- Personenaufzug in einer Möbelausstellungshalle (FG BaWü EFG 2000, 991);
- Rolltreppen in einem Kaufhaus, BFH BStBlII 1983, 223;
- Sauna in Hotels, BFH BStBlII 1963, 115; aber sRn528;
- Schallschutzvorrichtungen an Decken und Wänden, BFH BStBlII 1988, 300 (Ausnahme bei so starkem Lärm, dass ein Betriebsablauf ohne diese Schutzmaßnahme nicht denkbar ist, dann Betriebsvorrichtung, BFH BStBlII 1990, 751; 1988, 300);
- Schranktrennwände aus einem genormten Raummöbelprogramm, FG BaWü EFG 1984, 602, uE unzutreffend.
- Schwimmbecken in Hotels, BFH BStBlII 1992, 278; aber sRn528;
- Sprinkleranlagen in einem Warenhaus, BFH BStBlII 1984, 262; anders für Verarbeitung feuergefährlicher Materialien, dann Betriebsvorrichtung;
- Umzäunung und Garage eines Wohngebäudes, BFH BStBlII 1984, 196;
- Wärmerückgewinnungsanlage idR (BFH v 05.09.2002 III R 8/99, DStR-E 2002, 1521), es sei denn, es handelt sich um einen Betriebsvorrichtung, weil die Anlage dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt;
- Warmwasser-Zentralheizungsanlage, BFH BStBlII 1977, 143, für einen Frisörbetrieb.
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